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Mittwoch, 06.06.2018

ZB MED unterstützt Initiative für eine zukunftsgerichtete EU-Urheberrechtsreform - in der Schlussphase der Beratungen müssen Nachteile für den Innovationsstandort Europa noch ausgeräumt werden

Bereits seit 2016 planen die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Reform des europäischen Urheberrechts, die sogenannte „Directive on the Copyright in the digital single market“. Diese Reform soll das bestehende Recht an die geänderten Voraussetzungen durch die Digitalisierung anpassen. Die abschließenden gesetzgeberischen Schritte sollen noch vor der Sommerpause erfolgen. Nach dem bisherigen Diskussionsstand sind gravierende Nachteile für den Innovationsstandort Europa zu befürchten. Eine europaweite Initiative hat sich nun in einem offenen Brief, den auch ZB MED – Infor­mations­zentrum Lebens­wissen­schaften mitunterzeichnet hat, an die Verantwortlichen gewandt und für Europas Offenheit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Wissenschaft, Forschung und Bildung tragfähige rechtliche Rahmenbedingungen eingefordert. Zur Verdeutlichung seien hier einige wichtige Themenfelder genannt:

Das Text und Data Mining entwickelt sich im digitalen Zeitalter immer mehr zu einem unentbehrlichen Instrument für Forschung und Entwicklung. Der bislang bei veröffentlichten Werken als übliche Nutzung geltende Einsatz von Werkzeugen des Text und Data Mining soll im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens deutlich eingeschränkt werden (Art. 3). Zwar sollen von den geplanten Beschränkungen wiederum unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen insbesondere für öffentliche Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur gelten. Nutzerkreise, die nicht von den komplexen Ausnahmeregelungen erfasst werden, wie zum Beispiel Einzelforschende, müssen jedoch künftig mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Eine solche Innovationsbremse würde den mit dem Einheitlichen Digitalen Binnenmarkt ursprünglich verfolgten Zielen diametral entgegenlaufen und die Position Europas in der Welt schwächen.

Problematisch sind auch die wenig präzise formulierten Sonderregelungen, die künftig die Online-Wiedergabe von mehr als unwesentlichen Teilen von Presseartikeln genehmigungspflichtig machen sollen (Art. 11). Zweifelhaft ist hier schon, wo überhaupt der Regelungsbedarf auf europäischer Ebene liegt. Die jetzige Fassung sieht explizit vor, dass damit in den einzelnen Mitgliedsländern völlig divergierende Umsetzungen ermöglicht werden sollen. Problematisch ist aber vor allem, dass die derzeit diskutierten Regelungen nicht nur im großen Stil erfolgende, kommerziell getriebene Zweitvermarktungen zulasten des Erstvermarkters erfassen. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung behindern sie vielmehr auch massiv die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Veröffentlichungen in Open-Access-Medien und generell den kritischen Diskurs zu den veröffentlichten Inhalten. Soll etwa künftig jemand, der einen Gegenentwurf zu einem provokanten Artikel formulieren will, auf jegliche Bezugnahme verzichten oder gar vorher eine Zustimmung zu seinem Vorhaben einholen? Bedauerlich wäre zudem der damit unvermeidlich verbundene weitere Relevanzverlust des Qualitätsjournalismus für die öffentliche Meinungsbildung.

Zudem muss auch auf europäischer Ebene die praktische Umsetzbarkeit und der durch eine Regelung verursachte bürokratische Mehraufwand immer sorgfältig gegenüber den mit der Regelung verfolgten, gut gemeinten Anliegen abgewogen werden. Eine solche Abwägung ist bei der EU-Urheberrechtsreform bislang aber leider noch nicht hinreichend erfolgt. Anlass zur Besorgnis gibt vor allem Art. 13, der Betreiber zu aktiven und effektiven Vorkehrungen gegenüber befürchteten Urheberrechtsverletzungen durch Dritte verpflichtet. Dies zielt auf Plattformen, die von systematischem Missbrauch profitieren, trifft aber in Wirklichkeit die breite Masse. Große Anbieter und die eigentlich gemeinten schwarzen Schafe können zusätzlichen bürokratischen Aufwand am leichtesten schultern. Die große Vielzahl seriöser Anbieter sieht sich jedoch schwer kalkulierbaren und gerade für die kleineren möglicherweise auch gar nicht umsetzbaren Mehranforderungen ausgesetzt, ohne dass dem ein erkennbarer gesellschaftlicher Gewinn entgegenstünde. Bliebe es beim aktuellen Regelungsansatz, würde dies eine Ausdünnung der Anbietervielfalt und zunehmende Konzentration auf wenige Große fördern. Hinzu kommt, dass die unpräzisen und zum Teil widersprüchlichen Formulierungen erhebliche Rechtsunsicherheiten schaffen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Aufregung um die Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sollte jetzt nicht gleich eine neue Debatte über praxisferne europäische Regelungen losgetreten werden. Beschlossen werden sollten nur Regelungen, deren praktische Umsetzbarkeit zuvor hinreichend geprüft und durchdacht wurde.

Das Urheberrecht gehört auf dem essentiell auf Innovation angewiesenen Kontinent Europa zu den zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollte jetzt die Chance genutzt werden, die Weichen so zu stellen, dass ein gutes Fundament für Innovation und Entwicklung geschaffen wird. Dass sachgerechte Lösungen möglich sind, hat erst kürzlich die Urheberrechtsnovelle bei uns in Deutschland gezeigt. 

Ein breites Spektrum von insgesamt 147 europäischen Organisationen aus 28 EU-Mitgliedstaaten hat den Offenen Brief unterzeichnet, darunter Institutionen aus Wissenschaft und Forschung, Menschenrechts- und Medienfreiheitsorganisationen, Softwareentwickler und Start-ups, Verlage und Journalisten. Zu den deutschen Unterstützern zählen neben ZB MED beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der Medieneinrichtungen an Hochschulen e.V., der Deutsche Bibliotheksverband e.V., das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und der Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare e.V.

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