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Unsere Vision:

Mit Forschung und Infrastruktur stärken wir Mensch und Umwelt.

Stiftungsgesetz von ZB MED

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

Vom 19. Dezember 2013

§ 1 Errichtung der Stiftung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Infor­mations­zentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die überregionale Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten zur Abdeckung des Bedarfs in Forschung, Lehre und Praxis. Die Stiftung hat hierbei insbesondere die Aufgabe der zielgruppenspezifischen Beschaffung, Erschließung, Archivierung und Bereitstellung von in- und ausländischer Literatur sowie von sonstigen analogen und digitalen Informationsmedien. Die Stiftung hat ferner die Aufgabe, Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften gerade auch zur Weiterentwicklung der Informations- und Literaturversorgung durch die Stiftung durchzuführen.

(2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks kooperiert die Stiftung mit der Universität Köln sowie der Universität Bonn. Sie arbeitet auch mit anderen Institutionen der wissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung in ihren Fachgebieten zusammen.

§ 3 Stiftungssatzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe sowie die organisatorische Gliederung. Die Satzung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zuwendungen

(1) Mit dem Errichtungszeitpunkt gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über.

(2) Das Vermögen besteht aus dem Eigentum an der Sammlung von Literatur und sonstigen Informationsmedien sowie an der Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen Einrichtung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. den jährlichen Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 5,
  2. Zuwendungen von Dritten und
  3. sonstigen Einnahmen.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(5) Die Zuwendungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b des Grundgesetzes sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 der Ausführungsvereinbarung WGL vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 8, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.

(7) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(8) Die Direktorin oder der Direktor hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors. Der Jahresabschluss ist dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.

(9) Wird die Stiftung zahlungsunfähig, haftet das Land hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Stiftung beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land diese Forderungen befriedigt, gehen sie auf das Land über.

(10) Die Stiftung kann Gebühren für ihre Verwaltungstätigkeit und für ihre Benutzung nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(11) Die Stiftung kann das Nähere über die Benutzung durch eine Benutzungsordnung regeln.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor und
  3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern mit Stimmrecht:

  1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung.
  2. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Bundesministeriums,
  3. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Köln,
  4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn und
  5. drei weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Stiftungsrat an:

  1. die Direktorin oder der Direktor,
  2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats oder eine vom Wissenschaftlichen Beirat benannte Vertreterin beziehungsweise ein vom Wissenschaftlichen Beirat benannter Vertreter,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  4. zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden, und
  5. die Gleichstellungsbeauftragte.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des Bundes.

(4) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Direktorin oder den Direktor und hat ein umfassendes Informationsrecht.

(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für

  1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
  2. die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
  3. den Erlass und die Änderung der Gebühren- sowie der Benutzungsordnung,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und
  5. die Bestellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

  1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und
  2. wesentliche organisatorische Änderungen.

(4) Beschlüsse

  1. zu Fragen von wissenschafts- und forschungspolitischer Bedeutung,
  2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
  3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung oder
  4. nach Absatz 3

bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 8 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sachverständigen Personen, auch aus dem Ausland. Mitglieder des Beirats sind insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus den von der Stiftung abzudeckenden Fachgebieten, dem informationswissenschaftlichen Bereich sowie aus dem Bereich der Nutzerinnen und Nutzer. Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter anderer Gruppen, auch des Personals, berufen werden.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Tätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 76 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), gelten entsprechend.

§ 11 Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen

(1) Die Direktorin oder der Direktor ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

(2) Das zum Errichtungszeitpunkt bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Zuweisung der Direktorin oder des Direktors durch. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 8 Satz 1 unberührt. Die Direktorin oder der Direktor führt die Zuweisung des übrigen beamteten Personals der bisherigen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin durch. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Direktorin oder der Direktor dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten der vormaligen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf § 8 Satz 1.

(3) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anstelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Gleiches gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.

(4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.

(5) Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umbildung nicht eingeschränkt werden. Für die übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die Geltung des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) bleibt durch den Arbeitgeberwechsel unberührt.

(6) Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung übernommenen Beschäftigten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Nordrhein-Westfalen von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt ebenso bei einem Wechsel zu einer Hochschule oder Universitätsklinik. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Landes Nordrhein-Westfalen zu behandeln.

(7) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.

(8) Beschäftigte der Stiftung sowie ihr zugewiesene Beamtinnen und Beamte dürfen Einrichtungen und Angebote der Universitäten Köln und Bonn im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei den Universitäten Beschäftigte. Beschäftigte der Stiftung dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte des Landes.

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Die Aufgaben des Stiftungsrates nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.

(2) Der bisherige Personalrat bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt.

(3) Die am 31. Dezember 2013 bestehende Gebührenordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. Entsprechendes gilt auch für die am 31. Dezember 2013 bestehende Benutzungsordnung.

§ 13 Auflösung der Stiftung

(1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2013