Benutzungsordnung
ZB MED Medizin. Gesundheit. | Standort Köln
I. Allgemeines
§1 Zusammenarbeit mit der Medizinischen Abteilung der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist organisatorisch und räumlich verbunden mit der Medizinischen Abteilung der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln. Unter der Bezeichnung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin werden im folgenden beide verbundenen Bibliotheken verstanden.
§ 2 Aufgaben
- Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek. Sie dient Forschung und Lehre sowie dem Studium und der Berufspraxis, daneben der allgemeinen Unterrichtung in den von ihr betreuten Fächern. Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie Bücher zur Benutzung in der Bibliothek bereitstellt, Bücher am Ort, durch Zusendung oder über den Leihverkehr der Bibliotheken ausleiht, Bücher im auswärtigen Leihverkehr beschafft, Hilfestellung bei der Benutzung ihrer Kataloge und Auskunftsmittel leistet, schriftliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge und Auskunftsmittel erteilt, Informationen aus Datenbanken vermittelt, nach Vorlagen ihrer eigenen Bücher oder der Bücher anderer Bibliotheken auf Bestellung Reproduktionen herstellt und versendet.
- Bücher im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle zur Benutzung bestimmten Bestände.
§ 3 Benutzungsberechtigte
Zur Benutzung der Bibliothek ist berechtigt, wer einen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verfolgt.
§ 4 Benutzungsverhältnis
- Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Mitglieder und Angehörigen der Universität zu Köln ein Rechtsverhältnis zur Medizinischen Abteilung der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, alle anderen zur Deutschen Zentralbibliothek für Medizin begründen.
- Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Direktion der Bibliothek erlassenen Anordnungen.
§ 5 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Datenschutzrecht des Landes Nordrhein-Westfalen angewandt.
§ 6 Gebühren, Entgelte und Auslagenerstattung
- Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Gebühren, Entgelte und Auslagenerstattung werden nach Maßgabe des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes und der darauf gründenden Verordnungen und Erlasse verlangt.
- Die Höhe der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 der Satzung zu erstattenden Auslagen bei Nutzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt 7,67 Euro pro Aufsatz.
§ 7 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden von der Direktion nach Anhörung des Beirats der Bibliothek festgesetzt. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben.
- Die Bibliothek kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird durch Aushang bekanntgegeben.
§ 8 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
- Wer die Bibliothek benutzt, hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der Bibliothek.
- Das Verhalten bei der Benutzung der Bibliothek ist so einzurichten, das Sicherheit und Ordnung in der Bibliothek gewahrt bleiben.
- Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepaß vorzuweisen.
- Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Bibliotheksbereiche, die durch Aufsichtspersonal kontrolliert werden, dürfen nicht mit Überbekleidungsstücken, Hüten, Schirmen, Aktentaschen und -koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen betreten werden. Beim Verlassen eines Kontrollbereiches sind mitgeführte Bücher unaufgefordert vorzuzeigen; es ist Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.
- Die benutzten Bücher, Einrichtungsgegenstände und Geräte sind sorgfältig zu behandeln.
- Es ist nicht gestattet, aus Büchern, die älter als hundert Jahre oder aus anderen Gründen nicht kopierfähig sind, zu fotokopieren. Zeitungen und Zeitungsausschnitte dürfen nicht fotokopiert werden.
- Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
§ 9 Garderobe
Die Bibliothek gibt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten Gelegenheit zur Aufbewahrung von Überbekleidung, Hüten, Schirmen sowie Aktentaschen und -koffern. Alle aufbewahrten Sachen sind am selben Tag wieder abzuholen.
§ 10 Haftung der Bibliothek
- Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
- Die Bibliothek haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1000 Euro.
§ 11 Haftung bei der Benutzung und Ausschluß von der Benutzung
- Wer die Bibliothek benutzt, haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.
- Die Direktion der Bibliothek kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen einen vorübergehenden oder dauernden und eingeschränkten oder völligen Ausschluß von der Benutzung der Bibliothek verhängen. Der Ausschluß von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Die Rechtsmittel gegen den Benutzungsausschluß und das Hausverbot richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben über den Ausschluß hinaus bestehen.
II. Benutzung innerhalb der Bibliothek
§ 12 Benutzung des Präsenzbestandes
- Die Bücher des Präsenzbestandes dürfen nur im Lesesaalbereich und in den sonstigen dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden.
- Bücher, die aus Sicherheitsgründen bei der Lesesaalausgabe aufgestellt sind, werden gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben.
- Die Bücher sind nach Benutzung, spätestens vor Verlassen der Bibliothek, wieder an ihren Standort zu stellen bzw. an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen oder bei der Lesesaalausgabe abzugeben.
- In Ausnahmefällen können Bücher des Präsenzbestandes kurzfristig, jedoch nur nach Zulassung zur Entleihung (§ 17) ausgeliehen werden (z.B. Wochenendausleihe)
§ 13 Benutzung des Magazinbestandes
- Im geschlossenen Magazin aufgestellte Bücher können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind bei der Lesesaalausgabe gegen Hinterlegung eines Ausweises in Empfang zu nehmen und dort täglich wieder abzugeben.
- Die Bücher werden in der Regel vier Wochen lang bereitgehalten. Die Frist kann verlängert werden.
- Die Benutzung besonders schutzbedürftiger Bücher (z.B.Handschriften und Inkunabeln) kann aus konservatorischen Gründen eingeschränkt werden. Gegebenenfalls kann auf die Benutzung einer Kopie verwiesen werden, Originale dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden.
§ 14 Verhalten im Lesesaal
Im Lesesaal und in den sonstigen zur Präsenznutzung bestimmten Räumen ist größte Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet.
§ 15 Zutritt zum Magazin
Die geschlossenen Magazine dürfen nur mit besonderer Erlaubnis betreten werden.
III. Benutzung außerhalb der Bibliothek
§ 16 Allgemeines
- Die Bücher der Bibliothek können erst nach Zulassung zur Entleihung (§ 17) ausgeliehen werden.
- Die Anzahl der entleihbaren Bücher kann beschränkt werden.
- Ausgenommen von der Entleihung sind
- für den Dienstgebrauch benötigten Bücher,
- Bücher des Präsenzbestandes einschließlich der Zeitschriften,
- Handschriften und Autographen,
- Werke von besonderem Wert, Alter oder von mangelhaftem Erhaltungszustand,
- Sonderformate,
- maschinenschriftliche Hochschulschriften,
- Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten,
- ungebundene Lieferungswerke und Hefte, Zeitungen,
- sonstige Informationsmittel, die sich für die Ausleihe nicht eignen.
Die Bibliothek kann die Ausleihe ausnahmsweise gestatten, wenn die Benutzung außerhalb der Bibliothek für die Verfolgung eines wissenschaftlichen Zwecks erforderlich ist.
§ 17 Zulassung zur Entleihung
Zur Entleihung werden zugelassen:
- die Mitglieder und Angehörigen der Universität zu Köln,
- Personen, die in der Stadt Köln wohnen,
- Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsstätte in der Stadt Köln gelegen ist,
- juristische Personen für ihre in der Stadt Köln gelegenen Einrichtungen.
Zugelassen werden können:
- Personen, die in den an die Stadt Köln angrenzenden Gemeinden wohnen,
- Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsstätte in den an die Stadt Köln angrenzenden Gemeinden gelegen ist,
- juristische Personen für ihre in den an die Stadt Köln angrenzenden Gemeinden gelegenen Einrichtungen,
- sonstige Personen, sofern die Zulassung zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Vorhaben notwendig ist.
Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
Im Antrag sind
- Name,
- Wohnsitz,
- Geburtsdatum
- Geburtsort sowie
- Staatsangehörigkeit anzugeben.
Außerdem haben anzugeben:
- die Bediensteten der Universität zu Köln ihre Dienststelle, die Anschrift ihrer Dienststelle und ihre Fakultät;
- die Studierenden der Universität zu Köln ihre Fakultät und ihre Matrikelnummer;
- die Studierenden anderer Hochschulen ihre Matrikelnummer.
- Juristische Personen geben an: Name und Sitz der juristischen Person, Name und Sitz der Einrichtung, für deren Gebrauchszwecke entliehen werden soll, die Namen der Personen, die den Antrag unterzeichnen, sowie die Namen und die Geburtsdaten der Personen, die mit der Durchführung der Entleihung beauftragt werden.
Der Antrag ist persönlich einzureichen.
Die Angaben im Antrag sowie die Zulassungsvoraussetzungen sind durch amtliche Dokumente oder, soweit dies nicht möglich ist, durch sonstige Bescheinigungen nachzuweisen. Wer für eine juristische Person die Zulassung beantragt, hat seine Zeichnungsberechtigung nachzuweisen. Minderjährige haben zusammen mit dem Antrag die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des Vertreters einzureichen.
Die Bibliothek kann in Ausnahmefällen auf einzelne Anforderungen bei der Antragstellung verzichten.
Die Zulassung wird bei Studierenden bis zum Ende des laufenden Semesters, bei allen anderen auf ein Jahr befristet; sie ist nach Ablauf der Frist neu zu beantragen.
Bei der Zulassung wird ein Benutzungsausweis ausgehändigt. Der Benutzungsausweis verbleibt im Eigentum der Bibliothek. Er ist nicht übertragbar. Er ist schonend zu behandeln und sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust des Benutzungsausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Inhaberin bzw. Inhaber haften für den Mißbrauch des Ausweises, auch wenn kein Verschulden vorliegt.
Die Bibliothek ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Angaben des Zulassungsantrages unrichtig geworden oder Zulassungsvoraussetzungen entfallen sind.
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§ 18 Bestellung und Ausgabe der Bücher
- Wer Bücher des Magazinbestandes auszuleihen wünscht, hat diese mit Hilfe der von ihm an den Katalogen ermittelten Signaturen zu bestellen. Fernmündliche Bestellungen werden nicht angenommen.
- Die bestellten Bücher sind grundsätzlich persönlich unter Vorlage des Benutzungsausweises abzuholen. Sollen sie durch eine beauftragte Person abgeholt werden, so ist dieser eine schriftliche Vollmacht mitzugeben. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestellten Bücher jeder Person auszuhändigen, die den Benutzungsausweis des Bestellers vorlegt.
- Eine Zusendung der Bücher durch die Post findet nur im Rahmen des Direktleihverkehrs (§ 29) statt.
§ 19 Vormerkung
- Verliehene Bücher des Magazinbestandes können zur Ausleihe vorgemerkt werden. Eine Benachrichtigung erfolgt auf Wunsch, sobald das vorgemerkte Buch bereitliegt. Die Bereitstellungsfrist beträgt höchstens 10 Tage.
- Die Anzahl der Vormerkungen, die je Buch angenommen werden, kann beschränkt werden.
- Die Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer ein Buch entliehen hat.
§ 20 Allgemeine Leihfrist
- Die Leihfrist wird für jedes Buch besonders festgesetzt. Sie beträgt in der Regel vier Wochen.
- Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen oder wegen einer Vormerkung verkürzt werden.
- Entliehene Bücher sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist an der zur Rücknahme bestimmten Stelle zurückzugeben.
- Entliehene Bücher können auch auf dem Postwege zurückgegeben werden. Kosten und Gefahr tragen die Entleihenden. Die Bücher müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist in der Bibliothek eingehen.
§ 21 Semesterausleihe
- Entleihen Professorinnen bzw. Professoren und Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten der Universität zu Köln Bücher des Magazinbestandes, so endet die Leihfrist mit dem Semester. Für Bücher, die weniger als vier Wochen vor Semesterende entliehen werden, endet sie mit dem folgenden Semester.
- Die Bibliothek kann jederzeit Bücher aus dienstlichen Gründen oder wegen einer Vormerkung unter Verkürzung der Leihfrist zurückfordern. In Fällen der Vormerkung beträgt die Leihfrist mindestens vier Wochen.
- In Ausnahmefällen können andere Personen den in Abs. 1 genannten gleichgestellt werden, sofern dies zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Vorhaben notwendig ist.
§ 22 Verlängerung der Leihfrist
- Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden.
- Der Antrag ist rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Leihfrist, jedoch nicht früher als fünf Öffnungstage vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Schriftliche Verlängerungsanträge gelten als mit dem Tage des Eingangs gestellt. Fernmündliche Verlängerungsanträge werden nicht angenommen.
- Die Leihfristverlängerung beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Verlängerungsantrages.
- Rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Leihfrist kann einmal eine nochmalige Verlängerung der Leihfrist beantragt werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- Auf einen verspäteten Antrag hin kann eine neue Leihfrist festgesetzt werden. Für die Zeit zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Leihzeit sind Säumnisgebühren nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz zu entrichten.
§ 23 Lehrbuchsammlung
Wer zur Entleihung zugelassen ist, kann Bücher aus der Lehrbuchsammlung entleihen.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Die gewünschten Bücher sind selbst an den Ausleihschalter zu befördern.
- Die Leihfrist beträgt für alle Entleihenden in der Regel vier Wochen; Semesterausleihe ist nicht möglich.
- Vormerkung und Verlängerung sind nicht möglich.
- Ein zurückgegebenes Buch kann von den Entleihenden erst nach Ablauf einer Sperrfrist erneut ausgeliehen werden.
§ 24 Rückgabequittung
Bei der Rückgabe entliehener Bücher wird den Entleihenden eine Rückgabequittung ausgehändigt. Erst damit gilt die Rückgabe als vollzogen. Die Quittung soll im eigenen Interesse aufbewahrt werden.
§ 25 Schadensersatzpflicht
- Die Entleihenden haften für Verlust, Untergang und Beschädigung der entliehenen Bücher, auch wenn sie kein Verschulden trifft.
- Die Bibliothek setzt den Entleihenden eine angemessene Frist, innerhalb derer sie ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen haben. Gelingt dies nicht, haben sie Geldersatz zu leisten. Entleihende und Bibliothek können vertraglich eine abweichende Regelung treffen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
§ 26 Erlöschen der Zulassung zur Entleihung
- Die Zulassung zur Entleihung endet mit Fristablauf oder wird auf Antrag aufgehoben. Die Zulassung erlischt, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
- Nach Beendigung der Zulassung ist der Benutzungsausweis zurückzugeben.
IV. Edition von Handschriften
§ 27 Edition von Handschriften
- Die Edition einer Handschrift, von Teilen einer Handschrift oder eines Autographs bedarf der Genehmigung der Direktion der Bibliothek.
- Die Vorbereitung einer Edition berechtigt nicht zu dem Verlangen, andere von der Benutzung der Handschrift oder des Autographs auszuschließen.
V. Deutscher und Internationaler Leihverkehr der Bibliotheken und Direktleihverkehr
§ 28 Nehmender Leihverkehr
- Am Ort nicht vorhandene Bücher können für zur Entleihung zugelassene Personen (§ 17) durch Vermittlung der Bibliothek bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung und die besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek maßgebend.
- Werke, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des Internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden. Hierfür gelten die jeweils gültigen Erlasse und Vereinbarungen.
§ 29 Gebender Leihverkehr
- Bücher und Kopien werden in Rahmen des Leihverkehrs der deutschen Bibliotheken und des Internationalen Leihverkehrs versandt. Hierfür gelten die jeweils gültigen Erlasse und Vereinbarungen.
- Bücher werden gegen ein in einer besonderen Entgeltordnung festgesetztes Entgelt auch an Bibliotheken, die nicht zum Leihverkehr der Bibliotheken oder zum Internationalen Leihverkehr zugelassen sind, im Direktleihverkehr versandt. Hierzu bedarf es einer besonderen Zulassung.
§ 16 (2) gilt entsprechend. - Die entleihenden Bibliotheken haften für Verlust, Untergang oder Beschädigung auch auf dem Transportweg, für den Rücksendungsart und Versicherung vorgeschrieben werden können. Im übrigen gilt § 25.
- Es gelten die in § 20 genannten Leihfristen; bei Überschreitung gilt im entgeltpflichtigen Direktleihverkehr das Hochschulbibliotheksgebührengesetz NRW und die darauf gründenden Verordnungen und Erlasse.
- Kopien aus Büchern der Bibliothek werden auf Bestellung ins In- und Ausland versandt. Für den Versand gilt eine besondere Entgeltordnung.
VI. Inkrafttreten
§ 30
Die Benutzungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. August 2000 in Kraft. Ausgefertigt nach der Genehmigung vom 7. Juli 2000.
Köln, den 15. August 2000
Korwitz
Direktor der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin
Benutzungsordnung der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln vom 18.5.2009 (Auszug):
§ 1: Für die Medizinische Abteilung der USB gilt die Benutzungsordnung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin
ZB MED Ernährung. Umwelt. Agrar. in Bonn
Die ZB MED Ernährung. Umwelt. Agrar. ist räumlich verbunden mit der Abteilungsbibliothek der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) Bonn. In den Räumen unserer Bibliothek gilt daher deren Benutzungsordnung. Die Benutzungsordnung ist auf Wunsch vor Ort einsehbar.






